Scheinselbstständigkeit vs. DRV und steuerfreier Übungsleiter-Freibetrag (3.300 €/Jahr) (RS-07)
Ist mein Mitarbeitender selbstständig oder nicht? Scheinselbstständigkeit wird zunehmend auch in Praxen, im Studio oder in Sportvereinen zum Dauerthema. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft dies anhand von Kriterien wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und Arbeitsort/zeit. Im Ernstfall drohen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (oft für 4 Jahre, bis zu 110.000 €).
Die Frage, ob sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, muss geklärt werden. Gerade auf dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R), das sog. "Herrenberg-Urteil" zur Statusfeststellung einer Lehrerin an einer Musikschule. Die Neufassung des Begriffes stellt einen Wendepunkt im Umgang mit diesem Thema da. In Zukunft kann es bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung zu erhebliche Nachzahlungen kommen. Im Workshop erfahren sie, welche Veränderungen mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 einhergehen und wie ich meinen Mitarbeitenden einen Übungsleiter-Freibetrag (3.300 €/Jahr) steuerfrei zukommen lassen kann? Im Kontext dieser Überlegungen möchten wir ihnen die Vorteile der Übungsleiterpauschale vorstellen. Ein Übungsleitender mit einem ehrenamtlichen Übungsleitervertrag kann in einem Sportverein bis zu 3300,- € im Jahr steuerfrei dazu verdienen. Welche Voraussetzungen dazu notwendig sind, zeigen wir ihnen.